Rechtsprechung
OVG Saarland, 19.02.2021 - 2 B 35/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Ausnahmegenehmigung; Corona; Dienstleister; Ladenlokal; Öffnungsverbot; Pandemie; Privilegierungskatalog; Telekommunikation; Verordnung; Ausnahmegenehmigung vom Öffnungsverbot (Corona, Telekom-Shop)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Telekom-Shop bleibt geschlossen
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 21.01.2021 - 6 L 35/21
- OVG Saarland, 19.02.2021 - 2 B 35/21
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Saarland, 15.01.2021 - 2 B 354/20
Schließung von Sportstätten (Corona)
Auszug aus OVG Saarland, 19.02.2021 - 2 B 35/21
[vgl. zur Abgrenzung der beiden Verfahren des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2021 - 2 B 354/20 -, wonach es angesichts des landesweiten Geltungsbereichs der Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, wegen ihrer jeweils kurzen Geltungsdauer und der Vielzahl der Gerichtsverfahren geboten ist, Verfahren, die zum Ziel haben, dass eine darin enthaltene Verbots- oder Gebotsregelung ganz oder teilweise nicht angewendet werden soll, ausschließlich auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen] In der vorliegenden Konstellation, in der sich die Antragstellerin gegen einen auf der Grundlage der Verordnung ergangenen Verwaltungsakt zur Regelung ihres Einzelfalls (§ 35 Satz 1 SVwVfG), hier die Ablehnung ihres Ausnahmeantrags (§ 7 Abs. 9 VO-CP) durch den Bescheid des Antragsgegners vom 17.12.2020 wendet, unterliegt die Statthaftigkeit des Anordnungsantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Bedenken.[vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2021 - 2 B 354/20 -, insbesondere zur Unzulässigkeit von auf die Ungültigkeit oder eine Nichtanwendbarkeit der Rechtsnormen gerichteten Feststellungsanträgen im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO] Keiner Vertiefung bedarf auch die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die saarländische Landesregierung - anders als nach ihrem Vortrag die Verordnungsgeber in mehreren anderen Bundesländern [vgl. dazu auch die aktuellen Anwendungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Hessens (Stand 4.2.2021, Seiten 21, 23)] - im Saarland vor dem Hintergrund der betroffenen Grundrechte, anders als in den im § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 16 VO-CP genannten Bereichen die Öffnung von Ladengeschäften zur Erbringung von Telekommunikationsdienst-leistungen zu Recht als "nicht unbedingt erforderlich" zur Sicherstellung der Versorgung angesehen hat.
- VG Saarlouis, 21.01.2021 - 6 L 35/21
Einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Öffnung …
Auszug aus OVG Saarland, 19.02.2021 - 2 B 35/21
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.1.2021 - 6 L 35/21 - wird zurückgewiesen.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.1.2021 - 6 L 35/21 -, mit dem ihr Antrag auf "Genehmigung" der Öffnung ihres Ladengeschäfts (Telekom-Shop) im Wege einstweiliger Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Ausnahmeantrags (§ 7 Abs. 9 VO-CP) zurückgewiesen wurde, ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft.
- OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20
Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung
Auszug aus OVG Saarland, 19.02.2021 - 2 B 35/21
[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, Juris, wonach die Überprüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots durch eine Rechtsnorm auf den räumlichen Geltungsbereich der jeweiligen Vorschrift beschränkt ist].
- VG Frankfurt/Main, 13.04.2021 - 5 L 902/21
Einschränkungen im Einzelhandel bezüglich Waren, die nicht der Grundversorgung …
Soweit der Antragsgegner zu 2. auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschlüsse vom 19. Februar 2021 - 2 B 35/21 - und vom 15. Januar 2021 - 2 B 354/20 - beide juris), des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Mai 2020 - 5 Bs 77/20 - juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18. Juni 2020 - 20 CE.1388 - juris) und des Verwaltungsgerichts Gießen (Beschluss vom 5. März 2021 - 4 L 673/21.GI) verweist, vermag sich die Kammer der - zumindest in einigen dieser Entscheidungen - geäußerten Auffassung zur Sperrwirkung der Möglichkeit eines Antrages auf einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegenüber einem Feststellungsantrag - im Hinblick auf die normativen Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuschließen. - VG Augsburg, 25.01.2022 - Au 9 E 22.134
Vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung (Regelungsanordnung), …
Das vom Antragsteller angestrengte Verfahren hat damit zum Ziel, eine in der 15. BayIfSMV enthaltene abstrakt-generelle Verbots- oder Gebotsregelung ganz oder teilweise nicht anzuwenden, was ausschließlich in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gerichtlich zu klären ist (vgl. OVG Saarl, B.v. 19.2.2021 - 2 B 35/21 - juris; B.v. 15.1.2021 - 2 B 354/20 - juris).